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Antrag Sittenwidrige Löhne

Sehr geehrter Herr Landrat Josef Niedermaier, Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit stelle ich für die Kreistagssitzung am 19.10.2011 folgenden Antrag:
Keine Unterstützung für sittenwidrige Löhne


Der Kreistag möge beschließen:

Die Vertreter des Landkreises in der Trägerversammlung des Jobcenters Bad Tölz-Wolfratshausen fordern den Jobcenter auf, die Arbeitsentgelte der Aufstocker zu überprüfen und bei Verdacht auf Lohnwucher die Arbeitgeber der Aufstocker auf Zahlung des angemessenen Lohnes verklagen.

Begründung:

Im Zuständigkeitsbereich der ARGE Stralsund hatten Arbeitgeber Arbeitnehmer zu Stundenlöhnen zwischen 1,88 und 3,33 EUR brutto beschäftigt. Da das so erzielte Arbeitsentgelt für den Lebensunterhalt nicht ausreichte, bezogen die betroffenen Arbeitnehmer zusätzlich Arbeitslosengeld II (sog. Aufstocker). Die ARGE Stralsund hat aus übergegangenem Recht nach § 115 SGB X die Erstattung der von ihr gezahlten Sozialleistungen vom Arbeitgeber verlangt und konnte sich beim Arbeitsgericht Stralsund im wesentlichen durchsetzen (Urteil vom 25.1.2010, Az. 4 Ca 166/09), weil die gezahlten Löhne vom Gericht als sittenwidrig beurteilt worden sind.

Auch in Bayern gibt es Arbeitgeber, die Löhne zahlen, die beträchtlich unter den marktüblichen Löhnen liegen und daher möglicherweise sittenwidrig sind. Es soll nicht verkannt werden, dass die Überprüfung der Aufstocker einen gewissen Aufwand für die Verwaltung darstellt. Allerdings kann der Verwaltungsaufwand durch die erzielten Einnahmen zumindest teilweise kompensiert werden.

Andererseits ist die Bezahlung sittenwidriger Löhne für die Arbeitnehmer nicht hinnehmbar, weil das ihre Arbeitskraft entwertet. Ein derartiges Verhalten ist ordnungspolitisch nicht akzeptabel, weil es den beteiligten Unternehmern unzulässige Wettbewerbsvorteile am Markt verschafft gegenüber den Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen, die angemessene Löhne zahlen. Schließlich ist es auch dem Steuerzahler und der Steuerzahlerin nicht zuzumuten, das sittenwidrige Verhalten einzelner Unternehmen zu subventionieren.

Die Jobcenter können aus übergegangenem Recht die Bezahlung der Löhne bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen von den Arbeitgebern verlangen (§ 115 SGB X).


Paul M. Wildenauer | Bei uns veröffentlicht am 05.10.2011


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